Falsche Mahnung über 441 Euro
Während im Netz solche E-Mails ständig unterwegs sind, versuchen es Betrüger nun wieder klassisch per Post
Bremen. Uwe Wendt musste erst mal schlucken, nachdem er den Brief geöffnet hatte. Das Schreiben an den Bremer stammte vom Deutschen Inkasso-Dienst und war eine Mahnung. Demnach soll es Wendt versäumt haben, 441,71 Euro an die Deutsche Telekom zu zahlen. Wendt ging alle Rechnungen durch. Er konnte sich nicht erinnern, dass er vergessen hatte, etwas an die Deutsche Telekom zu bezahlen. Nach genauerer Betrachtung stellte sich das Schreiben als Fälschung heraus.
Besonders hierbei ist: Den Deutschen Inkasso-Dienst gibt es wirklich. Vollständig heißt er Eos Deutscher Inkasso-Dienst und hat seinen Sitz in Hamburg. Das Unternehmen ist eine Tochter der Otto Group, zu der auch das bekannte Versandhaus gehört. Es gehört mit zu den größten Inkasso-Unternehmen Deutschlands. Die Masche ist für Eos nicht neu – zumindest wenn es um E-Mails geht. Entsprechend warnt das Unternehmen auf seiner Internetseite vor betrügerischen E-Mails. Der Absender der Schreiben heißt oft Daniel Köhler oder Albert Baumgartner. Es gibt aber auch andere Namen. Die Versender nutzen missbräuchlich den Firmennamen EOS Deutscher Inkasso-Dienst. Dabei wird der Empfänger aufgefordert, angehängte Rechnungen zu bezahlen. Sobald der Empfänger den Anhang geöffnet hat, kann sich auf dem Rechner Software installieren, die Schäden anrichtet. Eos weist darauf hin, dass echte E-Mails des Unternehmens zu Inkassoforderungen bei der E-Mail-Adresse entweder die Enden e os-did.com oder eos-saf.de enthalten. Die Anhänge, die Eos versendet, sind ausschließlich im PDF-Format. Uwe Wendt hat die Inkassoforderung allerdings als reale Sendung in seinem Briefkasten gefunden. Dazu sagt Eos-Sprecherin Sabrina Ebeling: „Es kann sein, dass die Deutsche Telekom ihre Forderungen an unser Unternehmen verkauft hat. In einem konkreten Fall wie diesem bitten wir die Empfänger immer, den Brief zu scannen und an uns per E-Mail zu senden.“ Die Sammel-E-Mail-Adresse lautet info@eos-solutions.com. Das Inkassounternehmen prüft das Schreiben und würde dann gegebenenfalls Anzeige erstatten gegen den Urheber der falschen Mahnung, sofern das nicht schon geschehen ist. Einen anderen Tipp hat Sabrina Ebeling aber auch noch: „Der Empfänger solcher Schreiben sollte außerdem checken, ob jemand seine Identität gestohlen hat.“ Wer sich also einen fremden Namen, die Adresse und die E-Mail-Adresse erschlichen hat, kann damit theoretisch auf diesen Namen Waren bestelle n, ohne dass es die echte Person bemerkt. Bei ihr landet dann aber die echte Mahnung. Im Darknet, der schwarzen Seite des Internets, werden solche Datensätze für wenig Geld gehandelt.
Uwe Wendt steht mit seinem Fall aber nicht allein da. Im Hilfe-Blog der Deutschen Telekom berichten die Menschen, dass sie ähnliche Schreiben erhielten. Dabei handelte es sich zum Teil um Personen, die seit mehr als zehn Jahren nicht mehr Kunden der Telekom gewesen sind. Die Aktion per Papierbrief zeigt aber, dass sich der Aufwand anscheinend lohnen muss und viele nicht mit einem schlechten Ruf dastehen wollen und die Rechnung ungefragt schleunigst überweisen. Gleichzeitig ist es das Geschäft der Inkasso-Unternehmen, mit den Forderungen der anderen Unternehmen Geld zu verdienen. Sie kaufen kleinen und großen Unternehmen mit einem prozentualen Abschlag die Forderungen ab, um diese dann selbst einzufordern.
Doch auch echte Mahnungen enthalten laut Verbraucherzentrale bereits Drohungen, die den Empfänger dazu bewegen sollen, möglichst schnell die geforderte Summe zu bezahlen. Oft soll es sich um Artikel oder Leistungen handeln, die man angeblich im Internet bestellt hat. Die Verbraucherzentrale hält dazu Musterbriefe vor, mit denen der Empfänger das Schreiben beantworten soll. Hat er dies getan, braucht er weitere Schreiben nicht ernst zu nehmen. Erst wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid per Post kommt, sollte der Empfänger reagieren. Die Bremer Verbraucherzentrale erläutert dazu: „Ein jeder solcher Mahnbescheid enthält ein Widerspruchsformular. Damit sollte man innerhalb von 14 Tagen widersprechen.“ Die Erfahrung der Verbraucherzentrale zeigt aber, dass bei so fadenscheinigen Forderungen in den seltensten Fällen wirklich ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattert.
Oft wird laut Bremer Verbraucherzentrale in den Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Davon sollte sich der Empfänger auch nicht beunruhigen lassen. „Nur die Vertragspartner der Schufa können Kredit-Merkmale melden. Die Schufa ihrerseits erteilt Auskünfte nur an ihre Vertragspartner“, erläutert Verbraucherzentralen-Vorstand Annabel Oelmann. Und die Abzockerfirmen seien größtenteils jedoch keine Schufa-Mitglieder. Das gelte oft auch für die sie vertretenden Rechtsanwälte.
Ein Eintrag bei der Schufa darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur erfolgen, wenn eine Forderung noch offen ist, also nicht bezahlt wurde und der Gläubiger ausreichend angemahnt wurde. Ein Schufa-Eintrag ist also immer dann, wenn eine Forderung beglichen wurde, unzulässig. Schon die Drohung im Schreiben eines vermeintlichen Inkasso-Unternehmens, bei Nichtzahlung einen Schufa-Eintrag zu veranlassen, verstößt gegen das Gesetz. Solche Briefe sollten also statt im Mülleimer erst recht bei der Verbraucherzentrale landen oder sogar bei der Polizei.
„Betroffene sollten auch prüfen, ob ihnen die Identität gestohlen wurde.“
Sabrina Ebeling, EOS-Sprecherin
Quelle: Weser Kurier 09.01.2018